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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 (https://dejure.org/2021,38168)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 (https://dejure.org/2021,38168)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. April 2021 - 2 Sa 216/20 (https://dejure.org/2021,38168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Anstiftung, versuchte; Arbeitsunfähigkeit; Fahrdienstleiter; Krankschreibung; Rücksichtnahmepflicht; Tourenplanung; Zurückverweisung; Ordentliche Kündigung; Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de

    Abmahnung; Anstiftung, versuchte; Arbeitsunfähigkeit; Fahrdienstleiter; Krankschreibung; Rücksichtnahmepflicht; Tourenplanung; Zurückverweisung; Ordentliche Kündigung; Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen abschließenden Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären ( vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 60, NZA 2019, 1638 ).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat ( vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 59, NZA 2019, 1638 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2018 - 3 Sa 343/17

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - ordentliche verhaltensbedingte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Auf die Berufung des Klägers hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07. Mai 2018 - 3 Sa 343/17 - das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14. November 2016 weder außerordentlich fristlos, noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird.

    Auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 2 AZN 689/18 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. Mai 2018 - 3 Sa 343/17 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. November 2016 nicht aufgelöst worden ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 1/19

    Ordentliche Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Mit Urteil vom 04. November 2019 - 3 Sa 1/19 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 14. November 2016 aufgelöst worden ist, und den - zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 24. April 2019 gestellten - Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

    Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2020 - 2 AZN 403/20 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. November 2019 - 3 Sa 1/19 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats ( BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342 ).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, NZA 2017, 703; BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, NZA 2020, 647 ).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, NZA 2017, 703; BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, NZA 2020, 647 ).
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen ( BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44, NZA 2020, 1427 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Zwischenzeitlich wurde allerdings durch am 30.04.2021 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 , Bl. 778 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien zuvor bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden, also nicht darüber hinaus fortbestanden hat.

    Durch dieses Urteil ( LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 216/20 ) wurde die Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 14.11.2016 nicht zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen.

    Mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden.

    Dieses Kündigungsschutzurteil sei sodann mit nachfolgendem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) aufgehoben worden, das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG (2 AZN 555/21) rechtskräftig geworden sei (rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt).

    Für den Beginn des Fristablaufs sei auf die Kenntnis der Wiederaufnahmeklägerin von dem Beschluss des BAG (2 AZN 555/21) abzustellen, denn erst mit diesem sei das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden (s. § 72 a Abs. 4 ArbGG).

    Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 ( 2 Sa 216/20 ) habe die Restitutionsklägerin bereits am 07.08.2021 erlangt.

    Denn das Kündigungsschutzurteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich die hier streitbefangenen Urteile (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 -) gründen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 - aufgehoben worden.

    Ebenso wenig teilt die Kammer die Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten, die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sei deshalb nicht gewahrt, weil die Frist bereits mit Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 ( 2 Sa 216/20 ) begonnen habe, also am 07.08.2021.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 63/22

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Zwischenzeitlich wurde allerdings durch am 30.04.2021 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 , Bl. 45 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien zuvor bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden, also nicht darüber hinaus fortbestanden hat.

    Durch dieses Urteil ( LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 216/20 ) wurde die Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 14.11.2016 nicht zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen.

    Mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden.

    Dieses Kündigungsschutzurteil sei sodann mit nachfolgendem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) aufgehoben worden, das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG (2 AZN 555/21) rechtskräftig geworden sei (rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt).

    Für den Beginn des Fristablaufs sei auf die Kenntnis der Wiederaufnahmeklägerin von dem Beschluss des BAG (2 AZN 555/21) abzustellen, denn erst mit diesem sei das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ( 2 Sa 216/20 ) rechtskräftig geworden (s. § 72 a Abs. 4 ArbGG).

    Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 ( 2 Sa 216/20 ) habe die Restitutionsklägerin bereits am 07.08.2021 erlangt.

    Denn das Kündigungsschutzurteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich die hier streitbefangenen Urteile (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 -) gründen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 - aufgehoben worden.

    Ebenso wenig teilt die Kammer die Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten, die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sei deshalb nicht gewahrt, weil die Frist bereits mit Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 ( 2 Sa 216/20 ) begonnen habe, also am 07.08.2021.

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